Rechtsprechung
RG, 14.05.1901 - 438/81 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Unter welchen Umständen kann von Anwendung des § 79 St.G.B.'s Abstand genommen werden?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 34, 267
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 25.09.1952 - 3 StR 506/52
Rechtsmittel
Die Anwendung des § 79 ist, wenn seine Voraussetzungen im Einzelfalle vorliegen, zwingend geboten (RGSt 8, 62; 34, 267). - BGH, 22.10.1953 - 3 StR 236/53
Rechtsmittel
Deshalb das Verfahren auszusetzen, ist das Landgericht nicht verpflichtet (RGSt 34, 267 [268]; 37, 284; BGH 1 StR 581/51 vom 13. November 1951). - BGH, 13.11.1951 - 1 StR 581/51
Gesamtstrafenbildung aus den ersterwähnten Strafen im nachträglichen …
Liegen die Voraussetzungen des § 79 StGB vor, so muss das erkennende Gericht grundsätzlich eine Gesamtstrafe aussprechen; nur wenn es keine sichere tatsächliche Grundlage für die Anwendung des § 79 StGB findet, und den Minderungsgrund nicht noch während der Hauptverhandlung beheben kann, ist es berechtigt, die Bildung der Gesamtstrafe der in § 460 StPO vorgesehenen Nachtragsentscheidung vorzubehalten (u.a. RGSt 8, 62; 34, 267; 37, 284; 49, 91; 64, 413).